Resolutionen 2021

Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands APD Resolutionen 2021
 

Resolution zum Botendienst nach § 17/2 ApBetrO

Verabschiedet durch die Mitglieder der APD im Zeitraum Februar / März 2021
 
  1. Bote
    Der Bote der Apotheke muss zum Personal der Apotheke gehören (z.B für den Kunden ersichtlich durch ein Namensschild oder Apothekenlogo) und der Aufgabe entsprechend eingewiesen sein (z.B. Verschwiegenheit, Datenschutz, Umgang mit Arzneimitteln, Umgang mit Mitteln der Telekommunikation). Nur mit der Zugehörigkeit des Boten zum Personal der Apotheke ist sichergestellt, dass der Bote weisungsgebunden unter der direkten Aufsicht des Apothekenleiters steht. Die regelmäßige Nutzung von Logistikunternehmen oder Lieferkonzepte durch Dritte ist nicht mit § 17/2 ApBetrO vereinbar, sondern dem Versand nach § 11a ApoG zu zuordnen.
     
  2. Ausstattung und Auslieferung
    • Das zu liefernde Arzneimittel ist getrennt für jeden Kunden und jede Zieladresse sichtgeschützt (d.h. nicht erkennbar) und verschlossen in geeignete Behältnisse zu verpacken, mit Name und Anschrift des Empfängers zu versehen und dem Empfänger persönlich oder einem Bevollmächtigten auszuhändigen. Eine Ablage im Briefkasten, vor der Haustüre etc., ist aus Gründen der Arzneimittelsicherheit zu vermeiden (zwingend erforderlich ist die direkte Übergabe z.B. bei BtM, Kühlartikeln oder teuren Arzneimitteln; ggf. mit einer Empfangsbestätigung bei der Übergabe).
    • Dem Kunden soll die übliche Lieferzeit mitgeteilt bzw. es soll die Lieferzeit bei dringenden Fällen abgesprochen werden.
    • Dem Boten ist in geeigneter Form eine Aufstellung aller Zieladressen und der abzuliefernden Päckchen mitzugeben. Auf dieser Aufstellung hat der Bote die Aushändigung zu dokumentieren (als Nachweis der erfolgten Zustellung im Falle einer Reklamation).
    • Sofern eine Zustellung nicht möglich war, sind die zu liefernden Artikel unverzüglich wieder in der Apotheke zu lagern und das Problem der Nichtzustellung ist zu klären.
    • Die Einhaltung der vorgeschriebenen Lagertemperaturen des Arzneimittels ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen (z.B. Klimaanlage im Kfz) und ggf. nachzuweisen (z.B. mit Datenlogger). Bei Kühlartikeln muss u.U. die Transportbox ausreichend lange vorgekühlt werden.
    • Der Bote hat ein Diensthandy mitzuführen (für Rückfragen, Änderungen, bei Schwierigkeiten etc.).
    • Dem Kunden werden geeignete Zahlungsmöglichkeiten angeboten (bar, Rechnung oder bargeldlos online).

  3. Beratung
    Sofern die persönliche Beratung nicht schon in der Apotheke vor der Auslieferung stattgefunden hat (z.B. bei Nachlieferungen), muss diese Beratung nach § 20 ApBetrO in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen. Dies kann entweder durch pharmazeutisches Personal als Bote oder im Wege der Telekommunikation erfolgen (z.B. über das Diensthandy oder Tablet; als Telefonat oder per Video mit dem pharmazeutischen Personal in der Apotheke). Der Beratungsbedarf ist in jedem Fall zu prüfen.
    Der Kunde hat damit jederzeit einen niederschwelligen Zugang zu einer hochwertigen Beratung durch die – in der Regel bekannte – Apotheke vor Ort, auch beim Botendienst z.B. in der Akutversorgung.
     

Resolutionen 2021

Nahezu einstimmig verabschiedet von der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) e.V. in Quedlinburg am 13.10.2021 anlässlich der Jahrestagung vom 10.10.2021 bis 13.10.2021.
 
Die öffentlichen, inhabergeführten Apotheken vor Ort haben eindrucksvoll auch während der Pandemie gezeigt, dass sie als die tragende Säule der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unersetzbar sind. Dies darf nach Auffassung der APD nicht durch andere Vertriebsformen gefährdet werden.
 
Deshalb wurden auf der Tagung folgende Punkte beschlossen (aus Vereinfachungsgründen wurde bei Berufsbezeichnungen die maskuline Form gewählt):
 
  1. Abholfächer § 4 ApBetrO
    Abholfächer müssen sich in den Betriebsräumen der Apotheke nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ApBetrO befinden. Ein Betrieb außerhalb der Raumeinheit der Apotheke ist nicht möglich, auch nicht mit den Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 ApBetrO und auch nicht mit einer Versanderlaubnis nach § 11a ApoG. Sämtliche Lagerungsbedingungen der ApBetrO sowie anderer Rechtsvorschriften (z.B. BTM-Recht) gelten uneingeschränkt auch für die Abholfächer.
    Eine Bestückung dieser Abholfächer muss aus den Räumen der Apotheke erfolgen und ist nur durch pharmazeutisches Personal möglich. Eine Anbindung an einen Kommissionier Automaten mit direktem Zugriff auf das Warenlager ist nicht zulässig. Die für die Abholfächer vorgesehenen Arzneimittel sind nach § 17 Abs. 1b ApBetrO vor Bestückung der Abholfächer oder vor der Einlagerung im Kommissionier Automaten vom pharmazeutischen Personal dieser Apotheke getrennt zu verpacken und mit Namen und Anschrift des Patienten zu versehen.
    Die Bestückung darf nur nach Eingang der Bestellung in dieser Apotheke und ggf. Prüfung der Verschreibung im Original sowie der Gewährleistung der Beratung durch diese Apotheke - auch auf dem Wege der Telekommunikation - erfolgen.
  2. PTA
    Die PTA darf nach Auffassung der APD in allen, einschließlich externen, Betriebsräumen der Apotheke nur unter der Aufsicht eines persönlich anwesenden Apothekers arbeiten.
    Eine Vertretung des Apothekenleiters durch eine PTA ist unter keinen Voraussetzungen zulässig.
  3. Impfungen in Apotheken
    Es ist ein abgetrennter, für diesen Zweck geeigneter und von der Betriebserlaubnis erfasster Raum erforderlich, der – sofern nicht direkt durch die Offizin – ohne Betreten anderer Betriebsräume erreichbar ist.
    Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein. § 4a ApBetrO gilt entsprechend.
    Die Durchführung der Impfung ist ausschließlich durch geschulte Apotheker dieser Apotheke zulässig.
    Notfallmaßnahmen müssen jederzeit möglich sein und Notfallmedikamente (Adrenalinkit) sind vorrätig zu halten.
  4. Pharmazeutische Dienstleistungen
    Nach Auffassung der APD müssen pharmazeutische Dienstleistungen durch das Personal der öffentlichen Apotheke erbracht werden.
    Ergänzend hierzu müssen pharmazeutische Dienstleistungen, die gleichzeitig als pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne von § 1a Abs. 3 ApBetrO eingestuft werden können, vom pharmazeutischen Personal der öffentlichen Apotheke erbracht werden.

 
 
 
 
 
 
 
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