Resolutionen 2017
Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) Resolution 2017.
Einstimmig verabschiedet von der
Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands APD
in Rostock am 11.10.2017 anlässlich der Jahrestagung vom 08.10.2017 bis 11.10.2017.
Die APD betrachtet die öffentliche, inhabergeführte Apotheke vor Ort als die tragende und unersetzbare Säule in der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, untrennbar verbunden mit der Ausübung des Apothekerberufes als freier Heilberuf. Zur hohen Qualität der Arzneimittelversorgung trägt auch die ordnungsgemäße Umsetzung von Gesetzen und Vorschriften bei.
Hierzu wurden auf der Tagung folgende Punkte beschlossen:
§ 4 Abs. 7 ApBetrO Vorratshaltung an Ausgangsstoffen zur Herstellung von Rezeptur-Arzneimitteln
Die zeitnahe Herstellung von Rezeptur-Arzneimitteln muss in jeder Apotheke möglich sein, auch in einer Filial-Apotheke. Dazu sind in jeder Apotheke Ausgangsstoffe und Grundlagen entsprechend den regionalen Erfordernissen vorrätig zu halten.
§ 6 + 11 ApBetrO Prüfung von Cannabisblüten
Cannabisblüten sind nach Auffassung der APD Rezeptur-Ausgangsstoffe. Nur bei Vorliegen eines validen Prüfzertifikates nach § 6 Abs. 3 ApBetrO ist die Überprüfung der Identität nach § 11 ApBetrO ausreichend. Die Auswahl der geeigneten Prüfmethoden liegt in der Verantwortung des Apothekers.
Für die Abgabe ist ein sachgerechtes Primär-Packmittel mit entsprechender Kennzeichnung zu wählen.
§ 7 ApBetrO Herstellung von pädiatrischen Kapseln
Bei der qualitativ hochwertigen Herstellung pädiatrischer Kapseln sind moderne Herstellungsverfahren, z.B. die gravimetrische Methode nach DAC/NRF, bevorzugt einzusetzen. Zur sicheren Berechnung der Einwaagen und zur Inprozesskontrolle ist ein Tool von NRF/DAC 1.9.3.1. hilfreich.
§ 17 Abs. 2a ApBetrO Beratung im Versand
Dem Patienten ist in jedem Fall
aktiv
die Telefonnummer der Apotheke, unter der er beraten werden kann, schriftlich bei der Lieferung mitzuteilen. Eine Angabe der Telefonnummer z.B. nur im Impressum der Homepage reicht nicht aus. Siehe auch
Resolution 2012
Einschub Resolution 2012:
§ 17 Abs. 7 ApBetrO Anforderungen bei einer Versandhandelserlaubnis
Die Anforderungen des § 20 ApBetrO unterscheiden nicht zwischen Apotheken mit und ohne Versandhandelserlaubnis nach § 11a ApoG. Auch Apotheken mit Versandhandelserlaubnis müssen in allen Bereichen, auch im Bereich Versand, sicherstellen, dass Patienten hinreichend über Arzneimittel informiert und beraten werden. Dazu dient auch die neu in die ApBetrO aufgenommene Forderung nach Angabe der Telefonnummer des Patienten (§ 17 Abs. 2a Nr. 7 ApBetrO) als Voraussetzung für den Versand von Arzneimitteln. Die Klärung des Beratungsbedarfes, die Sicherstellung und Durchführung einer erforderlichen Beratung ist im QMS festzulegen.
§ 12a ApoG Genehmigung von Heimversorgungsverträgen
Nach § 12a Abs. 1 Nr. 1 ApoG ist ein Heimversorgungsvertrag zu genehmigen, wenn die öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen.
Nach Auffassung der APD ist es fachlich geboten, im Regelfall die Erreichbarkeit des Heimes binnen eines Zeitraums von
höchstens einer Stunde
sicherzustellen, um eine ordnungsgemäße Arzneimittel-Versorgung nach § 12a Abs. 1 Nr. 2 ApoG zu gewährleisten. Dies ist bei der Beurteilung von Heimversorgungsverträgen in jedem Fall zu berücksichtigen.