Resolutionen 2007

Resolutionen der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte und Amtsapotheker Deutschlands (APD), verabschiedet auf der Jahrestagung 2007 vom 14. bis 17. Oktober 2007 in Regensburg

Resolution 1: Vertraulichkeit der Beratung

Nach § 20 ApBetrO muss die Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke mit Information und Beratung einhergehen, soweit dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist. Die Beratung hat in einem diskreten Umfeld stattzufinden. Bezug nehmend auf § 4 (2), Satz 2 ApBetrO, § 20 Abs.(1) ApBetrO und die Leitlinien der Pharmazieräte von 1997 fordert die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte und Amtsapotheker Deutschlands:
 
Die Vertraulichkeit der Beratung ist bei jedem Gespräch und bei jeder Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke zu gewährleisten.
Dazu sind qualitätssichernde Maßnahmen baulicher und organisatorischer Art erforderlich, beispielsweise:

Welche Kombination der verschiedenen Maßnahmen für die jeweilige Apotheke sinn-voll und erforderlich ist, soll die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter vor der Umsetzung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde/ Pharmazierat besprechen.
 
Abgeschirmte oder abgetrennte Bereiche oder Räume in der Offizin ersetzen nicht die erforderliche Vertraulichkeit der Beratung am Handverkaufstisch und kommen nur als Ergänzung in Betracht, beispielsweise für ausführliche Beratungsgespräche, für physiologisch-chemische Untersuchungen oder zum Anmessen von Kompressions-strümpfen.
Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte und Amtsapotheker Deutschlands fordert alle Apothekenleiter auf, die vertrauliche Beratung am Handverkaufstisch noch stär-ker umzusetzen.
 

Resolution 2: Apothekenbetriebsräume

Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte und Amtsapotheker Deutschlands hält die Regelungen in § 4 ApBetrO zur Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume für unverzichtbar. Dies gilt insbesondere für die Apotheken-betriebsräume, die Offizin, das Laboratorium, ausreichenden Lagerraum und das Nachtdienstzimmer sowie die Mindestgrundfläche von derzeit 110 m².
Unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung der Vertraulichkeit in der Beratung hält die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte und Amtsapotheker Deutschlands eine Mindestgröße von 150 m² - zumindest bei Neugründungen - für erforderlich.
 

Resolution 3: Bedeutung von Labor und Rezeptur

Nach § 1 Absatz 1 ApoG obliegt (je-)der Apotheke die im öffentlichen Interesse ge-botene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere die ordnungsgemäße Belieferung aller ärztlichen Verordnungen, z.B. mit Fertig- und Rezepturarzneimitteln. Da nach § 11 ApBetrO zur Herstellung von Rezepturarzneimitteln nur Ausgangsstoffe verwendet werden dürfen, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist, ist ein leistungsfähiges Laboratorium in (je-)der Apotheke unverzichtbar.
Als Voraussetzung zur Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 1 Absatz 1 ApoG hält die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte und Amtsapotheker Deutschlands die Herstellung von Rezepturarzneimitteln und damit das Vorhandensein von Labor und Rezeptur in jeder Apotheke für unverzichtbar. Nur so ist eine schnelle und ordnungsgemäße flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit ad hoc herzustellenden Rezepturarzneimitteln zu gewährleisten. Dies ist auch im Hinblick auf eine Notfallversorgung (z.B. Pandemie) wichtig.
 

Resolution 4: Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimittel

Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte und Amtsapotheker Deutschlands fordert aus Gründen der Arzneimittelsicherheit und des Verbraucherschutzes ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und begrüßt hierzu ausdrücklich die entsprechende Initiative des nordrhein-westfälischen Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Karl-Josef Laumann.
 
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