Resolutionen 2005

Resolution zum Versandhandel mit Arzneimitteln (1)

  1. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die rechtlichen Regelungen im Versandhandel auf das europarechtlich erforderliche Maß zu reduzieren und alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel vom Versand auszunehmen.
  2. Im Versandhandel hat der Apotheker jeweils im Einzelfall aufgrund der spezifischen Situation des Kunden in Verbindung mit dem möglichen Risiko bzw. Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial des jeweiligen Arzneimittels zu prüfen und zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit und zum umfassenden Verbraucherschutz notwen-dig und zu ergreifen sind. Die Mitgabe eines Formblatts, in dem auf die Möglichkeit der Information und Beratung hingewiesen wird, erscheint nicht als ausreichend.
  3. Jede Lieferung im Versandhandel muss vor Abgang von einem Apotheker kontrolliert und abgezeichnet werden. Die Kontrolle ist zu dokumentieren.

Resolution der AgP 5

Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte in Deutschland sieht mit großer Besorgnis, wie mit der zunehmenden Verblisterung von festen Arzneimitteln der bisherige Begriff des Fertigarzneimittels verwässert wird. Gemäß Urteil des BGH vom 23.06.2005 „macht ein bloßes Aufteilen des gebrauchsfertigen Wirkstoffs in Portionen (hier Kapseln) diesen zu einem Fertigarzneimittel“, welches grundsätzlich nur nach Zulassung in den Verkehr gebracht werden darf.
Wir fordern daher die BAK auf, sich mit dem Problem auseinanderzusetzen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
 
Bad Neuenahr 19.10.2005
 

Resolution 3

Die AgP versteht den neugefassten §14 ApoG dahingehend, dass die persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch einen Apotheker bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich erfolgt. Im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie findet diese Beratung kontinuierlich statt.
Die AgP bittet daher die Länderministerien, die Einheit von Logistik und Beratung zu beachten und für die Pharmazieräte/Amtsapotheker eindeutige, nachvollziehbare Empfehlungen bezüglich der räumlichen und zeitlichen Nähe der versorgenden Apotheke zu erarbeiten.
 
19.10.2005
 

Resolution 4

Die AgP fordert den AATB und die BAK auf, bei einer zukünftigen Änderung der ApBetrO dafür zu sorgen, dass die Beratung in der Apotheke mittels moderner Medien deutlich in der ApBetrO verankert wird.
Die Pharmazieräte/-innen und Amtsapother/-innen werden verstärkt bei den Visitationen ihr Augenmerk auf eine wissenschaftliche und fundierte Beratung der Patienten/Verbraucher lenken.
 
AgP
Bad Neuenahr 19.10.2005
 

Resolution vom 19.10.2005

Die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands schlägt den zuständigen Aufsichtsbehörden folgende Vorgehensweise bezüglich der Umsetzung der Gefahr- stoffverordnung 2005 vor:
  1. Alle Apothekenstandgefäße sollten - unabhängig von der Füllmenge - grundsätzlich mit den zutreffenden R- und S-Sätzen gekennzeichnet werden.
  2. Die Apotheken sind bislang bereits verpflichtet, alle geforderten Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Explosionsschutz zu erfüllen, so wie es die Gefahrstoffverordnung 2005 fordert.
     
    Eine darüber hinaus gehende Gefährdungsbeurteilung, insbesondere gem. §§ 7-11 GefStoffV 2005, sollte erst nach Vorliegen einer bundesweiten „apothekenspezifischen Umsetzung“ Gegenstand der Apothekenbesichtigung gem. §§ 64 ff. AMG werden.
     
    Den Apothekenleitern sollte zudem ausreichend Zeit zur Umsetzung in der Praxis zugestanden werden.

Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 19.10.2005
 
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