Prüfbitten und Resolutionen 2022
Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands APD Resolutionen 2021
Prüfbitten an das BMG (1)
Der Bote der Apotheke nach § 17 Abs. 2 ApBetrO muss einer unmittelbaren Weisungsbefugnis durch den Apothekenleiter unterliegen.
Dies ist momentan durch den Text der o. g. Rechtsvorschrift nicht hinreichend gewährleistet.
Nach Auffassung der APD ist hierzu ein arbeitsrechtlicher Vertrag erforderlich.
Die APD bittet daher das BMG, den Wortlaut des § 17 Abs. 2 ApBetrO zu prüfen.
Nach unserer Auffassung kann o. g. Sachverhalt dadurch erreicht werden, wenn in § 17 Abs. 2 eingefügt wird, dass der Bote zum Personal der Apotheke gehört.
Prüfbitten an das BMG (2)
Bei der Überwachung der Apotheken treten Abweichungen von geltenden Rechtsvorschriften der ApBetrO auf, die nach Auffassung der APD einen OWI-Tatbestand rechtfertigen, bis dato aber keine Ordnungswidrigkeiten sind (z. B. Gefährdung der Versorgungssicherheit oder Versorgungsqualität der Bevölkerung):
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§ 4: verspätetes Anzeigen/Nichtanzeigen von wesentlichen Veränderungen nach Größe und Lage, Ausrüstung oder Nutzung der Apothekenbetriebsräume vgl. § 97 Abs. 2 lit. 7c AMG
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§ 11: nicht ordnungsgemäß festgestellte Qualität von Ausgangsstoffen (mangelhafte Prüfung), Bereithalten oder Verwendung von ungeprüften oder verfallenen Ausgangsstoffen zur Rezepturherstellung (ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt)
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§§ 7,8: nicht ordnungsgemäße Herstellung von Rezeptur- und Defektur-AM, sowie fehlende/unvollständige Dokumentation
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§ 17 Abs. 4: Verstoß gegen den Kontrahierungszwang / Verweigerung der Herstellung bzw. Herstellung von Rezeptur-AM in nicht angemessener Zeit
Die APD bittet das BMG zu prüfen, ob hier OWI-Tatbestände eingeführt werden können.
Resolutionen 2022 (1)
Vor dem Hintergrund der Lagerhaltung von Paxlovid in Arztpraxen und vollstationären Pflegeeinrichtungen lehnt die APD das Dispensierrecht für Ärzte in jeglicher Form ab.
Resolutionen 2022 (2)
Die APD lehnt die Erlaubniserteilung für Apotheken unter Flexibilisierung der Vorgaben der ApBetrO entschieden ab.
Nach Auffassung der APD hat jede Betriebsstätte die Vorgaben der apothekenrechtlichen Vorschriften vollumfänglich zu erbringen.
Resolutionen 2022 (3)
Nach Auffassung der APD muss auch im Falle einer Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken die qualitativ hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten mit medizinischem Cannabis auf ärztliche Verordnung durch öffentliche Apotheken sichergestellt sein.
Resolutionen 2022 (4)
Bei der Ausgangsstoffprüfung von Cannabisblüten bzw. Cannabisextrakten ist die Verwendung von Schnelltests als alternative Testmethode nur akzeptabel, wenn das Testverfahren für die eindeutige Feststellung der Identität hinreichend validiert ist.
Die APD fordert die Hersteller auf, entsprechende Nachweise dem Apothekenleiter zur Verfügung zu stellen.