Resolution 2014

Einstimmig verabschiedet von der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) in Bremen am 01.10.2014 anlässlich der Jahrestagung vom 28.09.2014 bis 01.10.14.
 
Die APD sieht die Zukunft des Apothekerberufes als akademischen Heilberuf. Eine essentielle Voraussetzung hierfür ist mehr Pharmazie in der täglichen Berufsausübung.
 
Dazu wurden auf der Tagung folgende Punkte beschlossen:
 

Vorrang der AM-Versorgung § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2a ApBetrO

Die APD begrüßt und unterstützt nachdrücklich das Perspektivpapier 2030 der ABDA und die damit verbundene Stärkung der pharmazeutischen Ausrichtung des Apothekerberufes. Diese Ausrichtung und der Vorrang der Arzneimittelversorgung müssen sich auch in der Ausgestaltung der Apotheke wiederfinden. Eine Apotheke muss bereits beim Betreten der Apotheke als Ort der Arzneimittelabgabe und -beratung erkennbar sein. Der HV-Tisch muss einfach und direkt erreichbar sein.
 

Beratung § 20 ApBetrO

Eine strukturierte Beratung aller Kunden und Patienten rund um das Arzneimittel und um Gesundheitsfragen ist eine unverzichtbare Aufgabe im Rahmen des Versorgungsauftrags. Dies beinhaltet die Feststellung des Beratungsbedarfes bei jeder Abgabe von Arzneimitteln. Dies gilt für alle Arzneimittel, auch für die freiverkäuflichen. Der Beratungsbedarf bezieht sich z.B. auf die patientengerechte Dosierung, auf Einnahme- u. Anwendungshinweise, auf Neben- und Wechselwirkungen und auf therapiefördernde Maßnahmen. Im Sinne einer kontinuierlichen Verbesserung der AM-Versorgung wird auch der Bereich Beratung verstärkt durch die PharmazierätInnen im Rahmen der Revision überwacht werden.
 

Ausstattung Rezeptur - Vorschlag der APD

Nach § 4 Abs. 7 ApBetrO muss jede Apotheke so mit Geräten ausgestattet sein, dass alle Arzneimittel in den dort aufgeführten Darreichungsformen ordnungsgemäß hergestellt werden können. Jede Apotheke muss aufgrund ihres Versorgungsauftrages sicherstellen, dass Rezepturarzneimittel in einem der Dringlichkeit angemessenen Zeitrahmen hergestellt werden können.
 
Dies beinhaltet ggf. auch die ersatzweise erforderliche individuelle Zubereitung von zeitweise nicht verfügbaren Fertigarzneimitteln (z.B. Notfalltherapeutika). Für die Herstellung der in § 4 Abs. 7 ApBetrO genannten Darreichungsformen muss in jeder Apotheke eine den aktuellen Anforderungen entsprechende Rezepturausstattung vorhanden sein. Zusätzlich empfiehlt die APD folgende Geräte:
 

Darüber hinaus können je nach Umfang von Rezeptur- und Labortätigkeit weitere Geräte notwendig sein.
 
Ergänzend muss eine Grundausstattung an Primärpackmitteln (siehe BAK-Leitlinie Prüfung und Lagerung der Primärpackmitteln) in jeder Apotheke vorhanden sein. Diese beinhaltet unter anderem auch PVC-Einmalgießfolien für Zäpfchen und Ovula sowie orale Dosierspritzen (Kolbenpipetten) zur Dosierung flüssiger Peroralia.
 
Anmerkungen:
 
Die derzeit verwendeten Fantaschalen und Pistille aus Melaminharz ab- und desorbieren manche Arzneistoffe mit der Gefahr der Kreuzkontamination (z.B. Dithranol, Rifampicin, Vioform, Steinkohlenteer; vgl. Verfärbung). Ferner ist Melaminharz weder säurefest noch hitzebeständig (> 70°C).
 
Orale Dosierspritzen ermöglichen eine genaue patientenindividuelle Dosierung peroraler Rezepturarzneimittel in einem großen Volumenbereich. Sie sind damit anderen Dosiereinrichtungen in der Regel überlegen und müssen deshalb in jeder Apotheke zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit vorhanden sein.
 

Nahinfrarot NIR

Die Verwendung von Nahinfrarot ist eine anerkannte Prüfmethode nach Ph. Eur. 8. Für die Verwendung von NIR-Geräten in der Apotheke zur Prüfung der Identität von Ausgangsstoffen ist eine ausreichende und nachweisbare Validierung des verwendeten Gerätes erforderlich. Entscheidend ist die Qualität der vom Hersteller des Gerätes hinterlegten Datenbank. Chargenspezifische Unterschiede bei gleichen Ausgangssubstanzen müssen, wenn vorhanden, dabei berücksichtigt werden.
 
Die Ausrüstung eines Apothekenlabors zur Identitätsprüfung von Ausgangsstoffen nach § 6 und § 11 ApBetrO ausschließlich mit einem NIR-Gerät ist nicht ausreichend. Ergänzende Möglichkeiten zur Identitätsprüfung müssen in der Apotheke vorhanden sein. Die Identität z.B. von anorganischen Salzen, von fetten Ölen und davon abgeleiteten Zubereitungen, von TCM-Drogen und daraus hergestellten Granulaten kann mit NIR allein nicht mit ausreichender Sicherheit geprüft werden.
 
Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte und bei nachgewiesener und anerkannter Validierung kann NIR eine geeignete Methode zur Identitätsprüfung bestimmter Ausgangssubstanzen in der Apotheke sein.
 
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